DBA Sri Lanka Artikel 8

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie betrieben werden; die Steuer darf aber 50 vom Hundert der nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Steuer nicht übersteigen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

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