Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck ”Sir Lanka” die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Sri Lanka und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;
bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen und andere Personenvereinigungen oder Rechtsträger, die als solche besteuert werden;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”
aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in bezug auf Sri Lanka alle natürlichen Personen, die nach dem in Sri Lanka geltenden Recht Staatsbürger von Sri Lanka sind, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Sri Lanka geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Sri Lankas den Leiter der Steuerverwaltung (Commissioner-General of Inland Revenue).
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
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