Artikel 25 Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, sowie die zu ihnen gehörenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie Staatsangehörige des Entsendestaats sind und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässigen Personen herangezogen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-87663