DBA Sri Lanka Artikel 20

Artikel 20 Lehrer

(1) Ein Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in einem Vertragsstaat für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in diesem Vertragsstaat aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit allen für diese Lehrtätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, soweit er die Vergütungen von außerhalb des erstgenannten Staates bezieht.

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IAAAA-87663