Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka:
die Einkommensteuer (income tax) und
die Vermögensteuer (wealth tax)
(im folgenden als ”srilankische Steuer” bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander alle in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
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IAAAA-87663