IX. Zu den Artikeln 18 und 30:
Artikel 18 gilt für Vergütungen an Ortskräfte diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen, des Instituto Cervantes und des Goethe-Instituts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens dort bereits Dienste leisteten, sofern sie sich nicht für die bereits angewendeten Regelungen des am in Bonn unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entscheiden. Diese Wahlmöglichkeit kann innerhalb der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Abkommens einmal wahrgenommen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-29899