DBA Simbabwe Artikel 21
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87659