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DBA Schweiz Protokoll zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992
Protokoll zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [1]

Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 10 Absatz 3
  1. Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann.

  2. Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Anteilen an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegensteht.

  3. Die Voraussetzung der Mindestdauer der Beteiligung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird. Buchstabe a ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

1bis. Zu Artikel 15 Absatz 3

Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom beginnenden Veranlagungszeiträume bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihr aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 folgendes Besteuerungsrecht bezogen auf diejenigen Mitglieder des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen nicht wahr, deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 Anwendung. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte.

2. Zu Artikel 15 Absatz 1

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach Artikel 15 Absatz 1 aufgeteilt wird, ist auf die tatsächlichen Arbeitstage im betreffenden Zeitraum abzustellen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitstage und Tätigkeitsorte zu bescheinigen.

3. Zu den Artikeln 15 und 15a

Wird ein Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich von der Arbeitsausübung freigestellt und bezieht der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin Gehalt, Lohn oder ähnliche Vergütungen, so können diese in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsausübung nicht freigestellt worden wäre. Soweit der Vertragsstaat, in dem hiernach die Arbeit ausgeübt worden wäre, diese Einkünfte nicht besteuert, können sie in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Liegt im Zeitpunkt der Freistellung von der Arbeitsausübung die Grenzgängereigenschaft vor, so ist Artikel 15a bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter anzuwenden. Bei Freistellung von der Arbeitsausübung innerhalb des Kalenderjahres erfolgt die Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage bis zur Freistellung von der Arbeitsausübung gemäß Ziffer 5 Buchstabe g.

4. Zu den Artikeln 15, 15a und 18
  1. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 dem Ansässigkeitsstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.

  2. Das Recht zur Besteuerung einer Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Besteuerungsrecht im Erdienungszeitraum. Hierbei sind jedoch höchstens das Jahr der Zahlung der Abfindung und die fünf vorangegangenen Jahre der aktiven Tätigkeit einzubeziehen.

  3. Werden Abfindungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhält, aufgrund der Anwendung des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaats nicht besteuert, so kann die Abfindung im Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden.

5. Zu Artikel 15a Absatz 2
  1. Arbeitsort im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht nur an diesem Ort aus (zum Beispiel Berufskraftfahrer [2], Außendienstmitarbeiter), so sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb des Arbeitgebers oder in keinem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er die Arbeit überwiegend auszuüben hat.

  2. Eine regelmäßige Rückkehr liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt.

  3. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie zum Beispiel bei Schichtarbeit oder Arbeit im Gesundheitswesen mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden führen nicht zur Annahme eines Arbeitsendes im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 2.

  4. Arbeitstage im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die tatsächlichen Arbeitstage als solche im Sinne dieser Bestimmung. Erstreckt sich eine mehrtägige Geschäftsreise über Wochenend- und Feiertage und trägt der Arbeitgeber die Reisekosten für diese Tage, gelten sie als Arbeitstage. Ebenfalls als Arbeitstage gelten grundsätzlich arbeitsfreie Tage, namentlich Wochenenden und Feiertage, an welchen der Grenzgänger auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers hin arbeitet. Urlaubs- [3] und krankheitsbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitstage.

  5. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs [4] ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers an den Wohnsitz nach Arbeitsende insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Reisedauer zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden beträgt. Maßgeblich ist das überwiegend benutzte Verkehrsmittel. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist.

  6. Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

  7. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Prüfung, ob eine Grenzgängereigenschaft vorliegt, ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.

  8. Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat statt oder arbeitet ein Arbeitnehmer gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat, ist die Grenzgängereigenschaft insgesamt für alle Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers in diesem Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen. Zur Überprüfung, ob die jeweils maßgebliche Grenze der Nichtrückkehrtage in dem zu beurteilenden Kalenderjahr überschritten wurde, sind die Nichtrückkehrtage aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen. Davon unberührt bleibt die Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage gemäß Buchstabe g.

  9. Bei Teilzeitbeschäftigten, die stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt sind, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 unschädlichen Nichtrückkehrtagen auszugehen. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist diese Zahl durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

    Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Lassen sich die betriebsüblichen Arbeitstage dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen, so ist bei einer Fünf-Tage-Woche von 240 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer Sechs-Tage-Woche von 280 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage [5] sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

  10. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehrtage ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Im Fall von Buchstabe h hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nichtrückkehrtage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vordruck nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Auskunft über Tatsachen verpflichtet, die für die Durchführung einer zutreffenden Besteuerung erforderlich sind. Ermittlungen der am Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

6. Zu Artikel 15a Absatz 3

Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.

7. Zu Artikel 15a

Es besteht Einvernehmen, dass das Verhandlungsprotokoll vom keine Anwendung mehr findet.

8. Zu Artikel 19
  1. Als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 gelten Einrichtungen (unabhängig von ihrer Rechtsform), die

    aa)

    gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz oder Erlass einen Auftrag erfüllen,

    bb)

    überwiegend durch öffentliche Mittel einschließlich der Erhebung eigener Gebühren und Beiträge finanziert werden, eine Fehlbetragsdeckung durch öffentliche Mittel in Anspruch nehmen können oder an denen ein Vertragsstaat, ein Land, Kanton, Bezirk, Kreis, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt ist oder mehrere dieser Gemeinwesen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeinsam überwiegend beteiligt sind, und

    cc)

    unter direkter oder indirekter staatlicher Aufsicht stehen.

  2. Als kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 gelten in marktwirtschaftlicher Konkurrenz, das heißt bei Vorhandensein anderer Marktteilnehmer, ausgeübte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten, ausgenommen Tätigkeiten von Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen, Hochschulen und Universitäten sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung.

9. Zu Artikel 19 Absatz 1
  1. Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen, von Vorsorgeeinrichtungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) an aktive oder ehemals Bedienstete im schweizerischen öffentlichen Dienst gelten als aus einem Sondervermögen für erbrachte Dienste nach Artikel 19 Absatz 1 gewährt, sofern sie aufgrund eines Versicherungsverhältnisses der schweizerischen beruflichen Vorsorge gezahlt werden, das zu einer Person besteht oder bestand, deren letzte oder laufende für die Versicherung in der schweizerischen beruflichen Vorsorge maßgebende unselbständige Tätigkeit vor der Zahlung beziehungsweise vor dem Beginn der Zahlungen im schweizerischen öffentlichen Dienst war. Auch als aufgrund eines solchen Versicherungsverhältnisses gezahlt gelten Zahlungen von Freizügigkeitskonten und -policen der schweizerischen beruflichen Vorsorge.

  2. Nach Artikel 19 Absatz 4 hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehältern, wenn der Vergütungsempfänger die Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a hat oder hatte. Der andere Vertragsstaat hat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung die hierfür vorgesehene Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im dafür vorgesehenen amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen.

  3. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume der Diensterbringung in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die zuständige Finanzbehörde stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft in der maßgebenden Periode vorgelegen hat. Die schweizerische Steuerverwaltung kann die Ansässigkeitsbescheinigung überprüfen und entsprechende Nachweise verlangen.

10. Zu Artikel 23

Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom ergriffenen Maßnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten.

Es besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestimmungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50 d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes umfassen.

11. Zu Artikel 27
  1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

  2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat:

    aa)

    hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen),

    bb)

    die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,

    cc)

    eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,

    dd)

    den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und

    ee)

    den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen.

  3. Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, „fishing expeditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions“ vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

  4. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 27 verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschließlich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken).

  5. Obwohl Artikel 27 die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen zu liefern.

  6. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 27 die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.

  7. Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

    aa)

    Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

    bb)

    Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

    cc)

    Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

    dd)

    Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

    ee)

    Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

    ff)

    Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

    gg)

    Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    hh)

    Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    ii)

    Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58012

1Anm. d. Red.: in der geänderten Fassung durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2025 II Nr. 275 S. 3), in Kraft getreten am xx.xx.202x (BGBl 202x II Nr. xx).

2Amtl. Anm.: Schweiz: Motorfahrzeugführer.

3Amtl. Anm.: Schweiz: Ferien-.

4Amtl. Anm.: Schweiz: Motorfahrzeugs.

5Amtl. Anm.: Schweiz: Ferientage.