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BGH 11.10.1990 VII ZR 120/89
Architektenrecht; | Haftung eines Architekten gegenüber späterem Mieter (§ 823 BGB)
Ein Architekt, der im Rahmen der ihm übertragenen Bauaufsicht die Ausführung gefahrträchtiger Isolierarbeiten pflichtwidrig nicht hinreichend überwacht, haftet einem Mieter deliktisch auf Schadensersatz, wenn eingebrachte Sachen des Mieters infolge der Mängel des Bauwerks (hier: Rostschäden an gelagerten Maschinen) zu Schaden kommen ().