Abschnitt VII: Schlussbestimmungen
Artikel 47 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden in beiden Staaten
bei den Steuern vom Einkommen auf das Einkommen, das für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-57515