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DBA Schweden Artikel 16

Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Artikel 16 Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

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TAAAJ-57515

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