Artikel 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, die die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet;
bedeutet der Ausdruck ”Sambia” die Republik Sambia;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Sambia;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person”, je nach dem Zusammenhang, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person oder eine in Sambia ansässige Person;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”
aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in bezug auf Sambia alle Staatsangehörigen von Sambia und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Sambia geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und auf seiten Sambias den Commissioner of Taxes oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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