DBA Sambia Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Sambia sowie die in Sambia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Sambia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt jedoch alle so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die von einer in Sambia ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der sambischen Gesellschaft unmittelbar gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Sambia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die sambische Steuer angerechnet, die nach sambischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    (i)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    (ii)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    (iii)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    (iv)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

    (v)

    Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in Sambia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine in Sambia ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird die von diesen Einkünften zu erhebende deutscher Steuer auf die sich vor der Anrechnung ergebende sambische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

  2. Handelt es sich bei den Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87653

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4 des Protokolls.