Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßig Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Gewinne, die das Unternehmen aus dem Erbringen dieser Darbietungen bezieht, ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darbietungen von berufsmäßigen Künstlern und Sportlern, wenn ihr Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates bezahlt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87653