Suchen
DBA Russische Föderation Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft

  1. bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-87650

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 30.12.1996 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1997 II S. 752) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 15.10.2007 (BGBl 2008 II S. 1399) geändert worden, welches am 15.5.2009 in Kraft getreten (BGBl 2009 II S. 820) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2010.

Aussetzung des Abkommens
Die Russische Föderation hat mit Verbalnote v. 8.8.2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die „Aussetzung“ von Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens mitgeteilt. Dies betrifft sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führt völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin besteht. Jedoch werden ab dem 1.1.2024 deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz (BGBl 2021 I S. 2056) in Verbindung mit § 3 StAbwV v. 23.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5236) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (BGBl 2023 I Nr. 375) nicht mehr berührt (s. BMF, Schreiben v. 20.1.2025 - IV B 2 - S 1301/01499/004/003).