Artikel 28 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft
bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-87650
1Anm. d. Red.: Dieses
Abkommen in seiner ursprünglichen am 30.12.1996 in Kraft getretenen Fassung
(BGBl 1997 II S. 752) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v.
15.10.2007 (BGBl 2008 II S. 1399) geändert worden, welches am 15.5.2009 in
Kraft getreten (BGBl 2009 II S. 820) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung
anzuwenden ab
1.1.2010.
Aussetzung des
Abkommens
Die Russische Föderation hat mit
Verbalnote v. 8.8.2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit
sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die „Aussetzung“ von
Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens mitgeteilt. Dies betrifft sämtliche im
DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die
Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit
dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führt völkerrechtlich
nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin besteht.
Jedoch werden ab dem 1.1.2024 deutsche
Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1
Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz (BGBl 2021 I S. 2056) in Verbindung
mit § 3 StAbwV v. 23.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5236) in der Fassung der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (BGBl 2023 I Nr. 375)
nicht mehr berührt (s. BMF, Schreiben v. 20.1.2025 - IV B 2 - S
1301/01499/004/003).