DBA Russische Föderation Artikel 19

Artikel 19 Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für den diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienst gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Dienst in diesem anderen Staat geleistet wird, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(3) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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VAAAA-87650