Abschnitt VII Schlußbestimmungen
Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern, wenn der Steuertatbestand nach dem 31. Dezember des Jahres eintritt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
bei den anderen Steuern auf die Einkünfte, die in dem Kalenderjahr entstehen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und auf die Vermögenswerte, die in dem genannten Kalenderjahr gehalten werden.
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YAAAA-87649