DBA Portugal Artikel 18
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Artikel 18 Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
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YAAAA-87649