Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats (in Portugal: conselho fiscal) oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Vergütungen, die die Gesellschaft an ein Mitglied ihrer Organe für die Ausübung einer fortlaufenden Tätigkeit zahlt, nach Artikel 15 besteuert werden können.
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YAAAA-87649