Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik der Philippinen haben die nachstehenden Bestimmungen zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vereinbart:
Zu Artikel 2:
Der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannte Ausdruck „Zuschläge“ bezieht sich auf Ergänzungsabgaben, die auf der Grundlage des Betrags der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Vermögensteuer berechnet werden, derzeit zum Beispiel der auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobene Solidaritätszuschlag.
Zu Artikel 7:
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Vergütungen für technische Dienstleistungen, einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art, oder für Konstruktionsverträge, einschließlich dazugehöriger Blaupausen, oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist. Stellt jedoch die Erteilung von Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bei weitem den Hauptzweck eines Vertrags dar und ist die im Vertrag festgelegte Erbringung technischer Dienstleistungen nur ergänzender und weitgehend unbedeutender Art, fällt der Gesamtbetrag der Vergütung unter Artikel 12.
Zu den Artikeln 8, 10 und 25:
Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 6 verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 25.
Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
Zu Artikel 27 Absatz 2:
In den Philippinen bezieht sich der Ausdruck „der Aufsicht darüber“ ausschließlich auf das Congressional Oversight Committee nach Abschnitt 290 des National Internal Revenue Code von 1997.
Zu Artikel 27:
Soweit nach Artikel 27 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönlichen Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der anderweitigen Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die anderweitige Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.
Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich
erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, hat die empfangende Stelle die betroffene Person über die Datenerhebung durch die übermittelnde Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Die betroffene Person ist auf Antrag über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
Wird eine Person infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Diese kann sich im Verhältnis zur geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAH-80080