Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Diese Gewinne können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus der Anwendung
des Satzes von 1 1/2 vom Hundert auf die Bruttoeinnahmen aus Quellen innerhalb dieses Staates oder
des niedrigsten philippinischen Steuersatzes, der für solche Gewinne gilt, die ein Unternehmen eines dritten Staates erzielt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem internationalen Zusammenschluß zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
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