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DBA Philippinen Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden in diesem Staat besteuert.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats erzielt und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, können jedoch im anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber den jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:

  1. eineinhalb Prozent der Bruttoeinnahmen aus Quellen im anderen Staat oder

  2. den niedrigsten Satz, den die Philippinen auf Gewinne gleicher Art, die unter vergleichbaren Umständen von einer in einem Drittland ansässigen Person erzielt werden, erheben können.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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FAAAH-80080