DBA Philippinen Artikel 20

Artikel 20 Lehrer und Forscher

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war, und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht dem allgemeinen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.

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UAAAA-87646