Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, diese Zahlungen werden von einer Person geleistet, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und diese Zahlungen werden bei der Ermittlung des Gewinns dieser Person als Ausgaben abgezogen. In diesem Fall können die Zahlungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer nachgeordneten Behörden unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaften oder der nachgeordneten Behörde errichteten Sondervermögen gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter, Renten und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Beträge, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften zum Ausgleich infolge von Kampfhandlungen oder politischer Verfolgung erlittener Nachteile oder Schäden einer natürlichen Person zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen entrichtet werden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist.
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