DBA Philippinen Artikel 18

Artikel 18 Vergütungen im öffentlichen Dienst

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

(3) Vergütungen, die im Einklang mit einem Abkommen oder bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über technische Zusammenarbeit an Fachkräfte oder freiwillige Helfer aus Mitteln gezahlt werden, die ausschließlich von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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UAAAA-87646