DBA Mongolei Artikel 29

Artikel 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Jahr des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf die Einkünfte, die in den Steuerjahren bezogen werden, welche auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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BAAAA-87635