Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Mongolei sowie die in der Mongolei gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem Abkommen in der Mongolei besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Mongolei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von den Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz befreit sind oder bei Zahlung befreit wären.
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Mongolei und den nachstehenden in der Mongolei gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mongolische Steuer angerechnet, die nach mongolischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:
aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb)Zinsen;
cc)Lizenzgebühren;
dd)Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;
ee)Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
ff)unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus.
Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Mongolei gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Mongolei gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, daß Buchstabe d die Anwendung von Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt.
Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als mongolische Steuern 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 genannten Einkünfte.
Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vemögenswerten, gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Mongolei ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.
Als aktive Geschäftstätigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte in der Mongolei.
Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung, sofern nicht die fiktive Anrechnung nach Buchstabe c gilt.
(2) Bei einer in der Mongolei ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Bezieht eine in der Mongolei ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, so kann die Steuer, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, von der dieser Person auferlegten mongolischen Steuer abgezogen werden. Der Abzug darf jedoch nicht die auf diese Einkünfte entfallende mongolische Steuer übersteigen, die in Übereinstimmung mit den mongolischen Steuergesetzen und -vorschriften ermittelt worden ist.
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BAAAA-87635