DBA Mongolei Artikel 18
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-87635