Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat an der Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung, einschließlich der Bestimmungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung und zur Vorzugsbesteuerung. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(2)
Wenn
aa)ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, sowie
bb)die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind,
gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 vom Hundert der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates besteuert werden.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).
Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der nach Satz 1 ein Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.
(3) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.
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BAAAJ-21271