DBA Mauritius Artikel 32

Artikel 32 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden danach so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; und

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden hinsichtlich aller Steuern, für die dieses Abkommen gemäß Absatz 2 gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAI-01917

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 331). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 50). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden in Deutschland ab bzw. in Mauritius ab .