Artikel 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise ansässig war, ist mit den Zahlungen, die er für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung von außerhalb des erstgenannten Staates erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
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VAAAI-01917