DBA Mauritius

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Mauritius)

v. 07. 10. 2011 (BGBl 2012 II S. 1051) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Mauritius –

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
VAAAI-01917

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 331). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 16. Dezember 2022 in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 50). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden in Deutschland ab 1. Januar 2023 bzw. in Mauritius ab 1. Juli 2023.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 331). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 16. Dezember 2022 in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 50). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden in Deutschland ab 1. Januar 2023 bzw. in Mauritius ab 1. Juli 2023.