DBA Malaysia Artikel 20

Artikel 20 Studenten und Auszubildende

Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, unmittelbar bevor sie in den anderen Vertragsstaat einreist, und sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich vorübergehend aufhält

  1. als Student einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen vergleichbaren anerkannten Bildungseinrichtung des anderen Staates,

  2. als Praktikant oder Lehrling, oder

  3. als Empfänger eines vorrangig Studien-, Forschung- oder Ausbildungszwecken dienenden Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums seitens der Regierung eines der beiden Staaten, seitens einer wissenschaftlichen, erzieherischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines von der Regierung eines der beiden Staaten aufgelegten Programms der technischen Unterstützung,

ist in dem anderen Staat von der Steuer befreit im Hinblick auf

aa)

alle Zahlungen aus dem Ausland, die ihrem Unterhalt, ihrer Ausbildung, ihren Studien, ihren Forschungsarbeiten oder ihrer Schulung dienen, und

bb)

den Betrag dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums.

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LAAAH-29891