Artikel 20 Studenten und Auszubildende
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, unmittelbar bevor sie in den anderen Vertragsstaat einreist, und sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich vorübergehend aufhält
als Student einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen vergleichbaren anerkannten Bildungseinrichtung des anderen Staates,
als Praktikant oder Lehrling, oder
als Empfänger eines vorrangig Studien-, Forschung- oder Ausbildungszwecken dienenden Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums seitens der Regierung eines der beiden Staaten, seitens einer wissenschaftlichen, erzieherischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines von der Regierung eines der beiden Staaten aufgelegten Programms der technischen Unterstützung,
ist in dem anderen Staat von der Steuer befreit im Hinblick auf
alle Zahlungen aus dem Ausland, die ihrem Unterhalt, ihrer Ausbildung, ihren Studien, ihren Forschungsarbeiten oder ihrer Schulung dienen, und
den Betrag dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891