Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in der Bundesrepublik Deutschland:
aa)die Einkommensteuer,
bb)die Körperschaftsteuer und
cc)die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet);
in Malaysia:
aa)die Einkommensteuer (income tax) und
bb)die Steuer auf Einnahmen aus der Erdölförderung (petroleum income tax)
(im Folgenden als „malaysische Steuer” bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891