Artikel 30 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom und des Revisionsprotokolls vom außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-45133
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 30.9.2013 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2014 II S. 728) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 6.7.2023 (BGBl 2023 II Nr. 334 S. 3) geändert worden, welches am 29.12.2023 in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 147) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2024.