Artikel 28 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wilna ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem gezahlt werden;
auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-45570
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1998 II S. 2962) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2023 II Nr. 212 S. 3) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 179) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .