Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommmen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);in der Republik Litauen
die Steuer auf Gewinne juristischer Personen,
die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen,
die Steuer auf Unternehmen, die staatliches Kapital einsetzen und
die Steuer auf unbewegliches Vermögen
(im folgenden als „litauische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
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DAAAJ-45570