Artikel 29 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1970 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in Liberia auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1970 und für die folgenden Steuerjahre erhoben werden;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem gezahlt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-87625
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1975 II S. 916).