DBA Kuwait Artikel 4

Artikel 4 Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”

  1. im Fall der Bundesrepublik Deutschland eine Person, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt;

  2. im Fall des Staates Kuwait eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Staat Kuwait hat und Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist, und eine Gesellschaft, die im Staat Kuwait errichtet worden ist und dort den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung hat.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1

  1. gelten die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gebietskörperschaften als in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen;

  2. gilt der Staat Kuwait als eine im Staat Kuwait ansässige Person;

  3. gelten öffentliche Einrichtungen gemäß ihrer Zugehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland oder im Staat Kuwait ansässige Personen. Als öffentliche Einrichtung gilt jede Einrichtung, die von der Regierung eines der Vertragsstaaten oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland von ihren Gebietskörperschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschaffen worden ist und von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen als solche anerkannt wird.

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

  2. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

  4. ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

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YAAAA-87623