DBA Kuwait Artikel 28

Artikel 28 Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn

  1. sie nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und

  2. sie im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie in diesem Staat ansässige Personen.

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YAAAA-87623