DBA Kuwait Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Gewerbesteuer

    (im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. im Staat Kuwait:

    die corporate Income tax (Körperschaftsteuer),

    die 5 vom Hundert des Reingewinns der Aktiengesellschaften, die an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft ”[Kuwait Foundation of Advancement of Science (KFAS)] zu zahlen sind,

    die Zakat

    (im Folgenden als ”kuwaitische Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander – soweit erforderlich – am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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YAAAA-87623