Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kenia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Nairobi die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 5:
Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.
Im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h umfaßt der Ausdruck ”Bauausführung oder Montage” die Aufstellung von Maschinen oder Anlagen, nicht aber die bloße Erbringung von Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Maschinen oder Anlagen.
2. Zu den Artikeln 6 bis 21:
Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weit sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden diese Artikel in dem anderen Vertragsstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.
3. Zu Artikel 7:
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat hat, Güter oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebsstätte, oder erbringt es Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebsstätte, so können die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Betriebsstätte zugerechnet werden, es sei denn, daß das Unternehmen nachweist, daß die Verkäufe oder Leistungen nicht der Tätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen sind;
Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den Abzug von Aufwendungen zuzulassen, die von einem unabhängigen Unternehmen dieses Staates nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Abzug geltend gemacht werden können.
4. Zu Artikel 11:
Absatz 3 gilt auch für Zinsen, die aus Kenia stammen und an die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden.
5. Zu Artikel 18:
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Sachverständigen oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.
6. Zu Artikel 23:
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b, nicht aber Absatz 1 Buchstabe c, entsprechend für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft, sowie für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Kenia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
7. Zu Artikel 24:
Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden den Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können und dort ansässig sind, alle Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands gewährt, die der andere Vertragsstaat den dort ansässigen Personen gewährt.
Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als hindere er Kenia eine Steuer von nicht mehr als 9 vom Hundert des Gewinns einer Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft in Kenia neben der Steuer zu erheben, die nach dem Satz erhoben wird, der für Gewinne ähnlicher kenianischer Unternehmen gilt.
Fundstelle(n):
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XAAAA-87619