Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
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XAAAA-87619