Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens, die in dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und in den folgenden Veranlagungszeiträumen steuerpflichtig sind;
in Kenia
hinsichtlich der Einkünfte, die in dem Einkommensjahr, das auf das Einkommensjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und in den folgenden Jahren entstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-87619