Artikel 29 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens, die in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in den folgenden Veranlagungszeiträumen steuerpflichtig sind;
in Kenia
hinsichtlich der Einkünfte, die in dem Einkommensjahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in den folgenden Jahren entstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-87619
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 1357).