Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen [1]
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
(2) Die Steuersatzbegrenzungen nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 gelten nicht, wenn es der Hauptzweck einer der beteiligten Personen war, durch Begründung oder Übertragung der Forderung oder Rechte, für die die Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden, die Vorteile der Artikel 11 und 12 zu nutzen, ohne daß für den betreffenden Geschäftsvorgang ein angemessener wirtschaftlicher Grund bestand.
(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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DAAAA-87617
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 5 des Protokolls.