Suchen
DBA Jugoslawien Artikel 8

Artikel 8 Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit

Der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, kann in Jugoslawien besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87612

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden