DBA Japan Artikel 32

Artikel 32 Kündigung [1]

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. im Fall Japans

    1. bei den auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kündigungsjahr folgt, und

    2. bei den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt, sowie

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland

    1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt, und

    2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-29890

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen wurde in Tokyo am in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.