Artikel 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet;
bedeutet der Ausdruck ”Jamaika” die Insel Jamaika, die Morant Cays, die Pedro Cays und die dazugehörigen abhängigen Gebiete; im geographischen Sinne verwendet umfaßt der Ausdruck ”Jamaika” die Hoheitsgewässer Jamaikas einschließlich derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und jamaikanischem Recht als Gebiete gelten, in denen Jamaika seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Jamaika;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person”, je nach dem Zusammenhang, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person oder eine in Jamaika ansässige Person;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”
aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in bezug auf Jamaika alle natürlichen Personen, die Staatsangehörige von Jamaika sind, und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in Jamaika geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Jamaikas den für die Finanzen verantwortlichen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
umfaßt der Ausdruck ”internationaler Verkehr” auch den Verkehr zwischen Orten desselben Staates im Verlauf einer Reise, die sich über mehrere Staaten erstreckt.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
(3) Sind nach diesem Abkommen Einkünfte in einem Vertragsstaat von der Steuer befreit oder werden sie zu einem ermäßigten Satz besteuert und sind diese Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der in diesen anderen Staat überwiesen oder dort entgegengenommen wird, so gilt die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -vergünstigung nur für die so überwiesenen oder entgegengenommenen Beträge.
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LAAAA-87610