DBA Jamaika Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten [1]

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum in Kraft, an dem die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten in Kingston Urkunden ausgetauscht haben, in denen bestätigt wird, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und ist anzuwenden:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  2. in Jamaika auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungsjahre erhoben werden;

  3. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem gezahlt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87610

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 1703).