Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);
in Jamaika:
aa)die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Zusatzsteuer),
bb)die company profits tax (Steuer auf Gesellschaftsgewinne), die additional company profits tax (Zusatzsteuer auf Gesellschaftsgewinne) und die investment company profits tax (Steuer auf Gewinne von Kapitalanlagegesellschaften) und
cc)die transfer tax (Steuer auf den Transfer)
(im folgenden als ”jamaikanische Steuer” bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
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LAAAA-87610